Antonius Köster GmbH & Co. KG

AGB´s

AGB der Antonius Köster GmbH & Co. KG

Antonius Köster GmbH & Co. KG

Hünenburgstraße 6

D-59872 Meschede

(Stand Januar 2010)

1. Vertrag

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung durchgeführt, kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter diesen Bedingungen zustande. Sämtliche Verträge richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Abnahme vom Besteller anerkannt werden. Abweichenden Bestimmungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Nebenabreden und Änderungen sowie die Verwendung entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

2. Lieferumfang, -termin, Warenbeschaffenheit, Transportschäden/-verluste

2.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt.

2.2 Von uns angegebene Versand- und Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

2.3 Die Firma Antonius Köster GmbH & Co. KG kommt nur in Verzug, wenn ein verbindlicher Liefertermin schuldhaft überschritten wird oder der Besteller nach einer fälligen Lieferung/Leistung erfolglos schriftlich eine angemessene Nachfrist (mindestens 2 Wochen) gesetzt hat. Unsere Lieferpflicht steht ferner unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.

2.4 Angaben und öffentliche Äußerungen (Katalog, Werbeprospekte, Mailings etc.) über Wareneigenschaften gehören nur zur Warenbeschaffenheit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich zum Vertragsbestandteil gemacht wurden. Machen andere Hersteller oder deren Gehilfen Beschaffenheitsangaben, so werden diese ebenso nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Vertragsbestandteil oder wenn wir uns diese Angaben ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu eigen gemacht haben.

2.5 Mit Übergabe der Ware an das Frachtunternehmen/Spedition geht die Transportgefahr auf den Besteller über. Sofern der Besteller es wünscht, wird von uns das Transportrisiko auf Kosten des Bestellers durch eine Transportversicherung abgesichert. In diesem Fall sind Transportschäden/-verluste jedoch nur versichert und werden nur ersetzt, wenn sie uns unverzüglich nach Ablieferung der Ware (binnen 3 Tagen), bei verdeckten Schäden unverzüglich nach Erkennbarkeit des Transportschadens/-verlusts, schriftlich angezeigt werden. Ferner muss sich der Besteller äußerlich sichtbare Transportschäden und erkennbare Transportverluste (z.B. geöffnete Verpackung) in jedem Fall vom Frachtführer auf den Frachtpapieren bestätigen lassen. Andernfalls entfällt jede Versicherungsleistung.

3. Preise

3.1 Preise verstehen sich ab Lager Meschede, zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und zzgl. Versand-,Verpackungs- und Transportversicherungskosten (vgl. Ziff. 2.5).

3.2 Anfallende Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der Besteller.

3.3 Das Anliefern und Aufstellung von Geräten durch uns erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Die Kosten hierfür werden dem Besteller nach Aufwand zu unseren bei der Leistungserbringung allgemein gültigen Service-Preisen berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.4 Bei einem Bestellwert von unter 150 Euro berechnen wir grundsätzlich eine zusätzliche Kleinmengen-Bearbeitungspauschale von 25 Euro.

4. Zahlung

4.1 Alle Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Zugang ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend für den Wert der Teillieferung.

4.2 Bei erstmaliger Bestellung kann Vorkasse oder Nachnahme verlangt werden, ebenso bei Überschreitung des eingeräumten Kreditlimits. Bei der Rücksendung von Reparaturware sowie bei Kleinmengen-Bestellungen nach Ziffer 3.4 behalten wir uns den Versand per Nachnahme vor.

4.3 Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, gilt für den Eintritt des Verzugs die gesetzliche Regelung. Im Verzugsfall sind wir bis zum Zahlungseingang berechtigt, weitere Lieferungen zurückzubehalten. Zahlungen des Bestellers ohne konkrete Tilgungsbestimmung dürfen wir auf die älteste fällige Rechnung verrechnen.

4.4 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und dann nur erfüllungshalber und für uns kosten- und spesenfrei angenommen.

4.5 Bei einer Änderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers, die uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, oder falls die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, sind wir auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder die Lieferung von Vorauszahlungen abhängig zu machen und die Herausgabe bereits gelieferter Waren unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche zu verlangen.

4.6 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen des Bestellers sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Ansprüche des Bestellers schriftlich anerkannt oder die Ansprüche des Bestellers sind rechtskräftig festgestellt worden.

5. Abnahme

Der Besteller ist verpflichtet, Lieferungen und Teillieferungen unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Besteller eine Lieferung nicht ab, so gerät er ohne Mahnung und Fristsetzung in Verzug und ist zum Ersatz der daraus entstehenden Schäden verpflichtet.

6. Verzugsschäden, Rücktritt

6.1 Sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung in Verzug, kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

6.2 Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen Liefer-/Leistungsverzugs ist im Fall leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

6.3 Soweit der Besteller Schadensersatz wegen Liefer-/Leistungsverzugs geltend machen kann, ist er berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Preises für den Teil der Lieferung zu verlangen, der auf Grund des Verzugs nicht in Betrieb genommen werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Dies gilt auch, wenn der Besteller wegen der Verzögerung Schadensersatz statt der Leistung geltend macht, jedoch mit der Maßgabe, dass 1 % des Preises für den Teil der Lieferung verlangt werden kann, der auf Grund der Verzögerung nicht in Betrieb genommen werden kann, jedoch höchstens 10 % dieses Preises. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt uns unbenommen.

7. Höhere Gewalt

Weder der Besteller noch wir haften für Nichterfüllung oder Verzug, soweit dies ganz oder zum Teil auf Ereignissen von höherer Gewalt beruht. Ereignisse höherer Gewalt sind z.B. Krieg u. ähnliche Zustände, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen und Anordnungen der öffentlichen Gewalt. Für die Dauer dieser Störungen und deren Auswirkungen sind wir von der Lieferpflicht befreit und nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse berechtigt, nach unserer Wahl die vereinbarte Menge zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Hält die Störung länger als 8 Wochen an, berechtigt dies auch den Besteller zum Rücktritt, soweit noch nicht geliefert worden ist.

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller unserer Forderungen gegen den Besteller unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehenden Waren mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. Der Besteller ist zur Verarbeitung und Veräußerung der Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, nicht aber zur Verpfändung und Sicherungsübereignung. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für uns, ohne dass uns hierdurch Verpflichtungen entstehen. Der Weiterverkauf der von uns gelieferten Ware darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Der Besteller tritt bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch aus zukünftiger Veräußerung sicherungshalber an uns ab. Auf Verlangen hat uns der Besteller die Abtretung schriftlich zu bestätigen. Der Besteller ist zum Einziehen der uns abgetretenen Forderungen ermächtigt, nicht aber zu Verfügungen anderer Art. Diese Ermächtigung ist jederzeit widerruflich. Vollstreckungsmaßnahmen in uns zustehende Sachen und Rechte hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen. Interventionskosten trägt der Besteller. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Rückübertragung der darüber hinausgehenden Sicherheiten nach pflichtgemäßem Ermessen verpflichtet.

9. Sach- und Rechtsmängel, Nacherfüllung

9.1 Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Der Besteller ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und das mangelhafte Teil unter Angabe der vorher bei uns zu erfragenden RMA-Nummer sowie einer möglichst detaillierten und reproduzierbaren Fehlerbeschreibung einzusenden, ansonsten sind wir berechtigt, die Annahme der zurückgelieferten Produkte zu verweigern. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Sachmangel vorliegt, werden die entstandenen Kosten zu den bei uns jeweils geltenden üblichen Verrechnungssätzen berechnet. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Bestellers zum Schadensersatz bleibt unberührt

9.2 Abweichend von 9.1 bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln für nur unerhebliche Abweichungen der Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. Ferner bestehen Ansprüche wegen Mängeln auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung (insbes. auch Eingriffe in den Programmcode) oder Instandsetzung der Ware durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse oder Beseitigung eines Mangels nicht und war ausdrücklich gemäß der Betriebs- oder Gebrauchsanweisung zugelassen. Dem Besteller steht der Nachweis frei, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.

9.3 Abweichend von Ziff. 9.1 können wir bei der Lieferung von Hard-/Standardsoftware dritter Hersteller zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsere entsprechenden eigenen Ansprüche gegen unseren Lieferanten oder den Hersteller an den Besteller abtreten. Der Besteller muss in diesem Fall vor der Geltendmachung seines Rechts auf Nacherfüllung durch uns, Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, Schadensersatz statt der Leistung, Rücktritt oder Minderung, unseren Lieferanten oder den Hersteller notfalls gerichtlich auf diese Rechte in Anspruch nehmen, es sei denn, dass ihm dies nicht zumutbar ist.

9.4 Rechte des Bestellers wegen Mängeln stehen stets unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge gem. § 377 HGB.

9.5 Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) i.S.v. § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie i.S.v. § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich übernommen haben.

9.6 Beim Kauf gebrauchter Sachen sind die Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln ausgeschlossen, es sei denn, wir haben ausdrücklich eine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB oder im Sinne einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gem. § 443 BGB übernommen.

10. Allgemeine Haftung, Schadensersatzansprüche, Ersatz vergeblicher Aufwendungen

10.1 Wir haften dem Kunden

a) für die von uns sowie unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden

b) nach dem Produkthaftungsgesetz

c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, zu vertreten haben.

10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, soweit wir eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben. Die Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Entferntere Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und sonstige Vermögensschäden, sind von dieser Schadensersatzpflicht nicht erfasst. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch nicht auf weniger als 50.000 EUR. Für die Verjährung gilt Ziff. 13 entsprechend. Der Kunde kann bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung verlangen. Die Haftung gem. 10.1 b) und c) bleibt von diesem Absatz unberührt. Die Ersatzpflicht bei von uns zu vertretenden Sachschäden ist in jedem Fall begrenzt auf die Deckungssumme der von uns abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Die aktuelle Deckungssumme wird dem Kunden auf Nachfrage mitgeteilt. Wir verpflichten uns, den bei Vertragsabschluss bestehenden Versicherungsschutz beizubehalten.

10.3 Aus einer Garantieerklärung haften wir nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gem. 10.2.

10.4 Bei Verlust von Daten haften wir nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von uns tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

10.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen uns gilt 10.1 bis 10.4 entsprechend. Ebenso für Ansprüche, die der Besteller aus übergegangenem Recht geltend macht.

11. Softwarelizenzen

11.1 Der Besteller darf Softwareprodukte, die er von uns bezieht, wie auch die Dokumentation nur aufgrund einer Softwarelizenz nutzen, die von uns erteilt wird. Ein Softwarelizenzvertrag kommt zustande, wenn wir den Antrag des Bestellers, eine Softwarelizenz zu erteilen, schriftlich annehmen.

11.2 Die Softwarelizenz ist nicht ausschließlich, darf nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung übertragen werden und berechtigt nicht dazu, Unterlizenzen zu erteilen. Die lizenzierte Software darf nur auf der Zentraleinheit oder Systemkonfiguration betrieben werden, deren Seriennummer im von uns ausgestellten Lizenzzertifikat oder im Antrag des Bestellers auf Erteilung einer Lizenz oder in dem vom Besteller ausgefüllten Lizenzregistrierschein angegeben ist. (Im Folgenden als „lizenzierte Anlage“ bezeichnet.) Sollte die Seriennummer im Einzelfall nicht in der vorgesehenen Art und Weise dokumentiert sein, gilt die Zentraleinheit oder Systemkonfiguration als lizenzierte Anlage, auf der die lizenzierte Software zuerst betrieben worden ist. Die Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und zu Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist. Ist es infolge Gerätedefekts unmöglich, die Software auf der lizenzierten Anlage zu betreiben, darf der Besteller die Software vorübergehend auf einer anderen Zentraleinheit oder Systemkonfiguration betreiben. Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die die dem Kunden gewährte Lizenz nicht umfasst, so darf diese nur aufgrund gesonderter Lizenz genutzt werden. Die Software kann technische Vorkehrungen enthalten, um den Zugang zu solcher nicht lizenzierten Software zu verhindern. 

11.3 Der Besteller darf die lizenzierte Software nur für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und nur in maschinenlesbarer Form verändern oder mit anderer Software verbinden. Auch als Bestandteil der Adaption bleibt die lizenzierte Software unseren Bedingungen unterworfen.

11.4 Der Besteller bringt auf allen vollständigen oder teilweisen Kopien, Adaptionen oder Übermittlungen der Software einen Copyright Vermerk des Urhebers an, wie er auch auf der Originalversion der lizenzierten Software vorhanden ist.

11.5 Der Besteller ist verpflichtet, ihm ausgehändigte Softwarelizenzregistrierscheine innerhalb von dreißig (30) Tagen ausgefüllt an uns zurückzusenden. Er hat ferner Aufzeichnungen zu führen, die die lizenzierte Software einschließlich der jeweiligen Version, die Seriennummer der lizenzierten Anlage, den Ort, an dem sich die lizenzierte Software befindet und die Anzahl der erstellten Kopien enthalten. Auf Anforderung legt uns der Kunde diese Aufzeichnungen vor.

11.6 Der Besteller ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen oder die Software an Dritte weiterzugeben, auch nicht in der Form, dass Dritten die eigene Anlage zur Verfügung gestellt oder Daten für Dritte verarbeitet oder gespeichert werden. Hiervon ausgenommen sind Angestellte und Beauftragte des Bestellers sowie Dritte, die aufgrund einer mit uns getroffenen Vereinbarung die Bestimmungen des Softwarelizenzvertrages anerkannt haben, sowie deren Angestellte und Beauftragte in dem Umfang, wie dies zur Ausübung des übertragenen Nutzungsrechts erforderlich ist.

11.7 Der Besteller behandelt sämtliche Informationen über die Software, die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich. Er darf keine Verfahren anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software bzw. von Hardware- oder Firmware-Implementierungen der Software zu erlangen.

11.8 Die Softwarelizenzen werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können von uns nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt oder fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht leistet.

11.9 Wird der Softwarelizenzvertrag aufgelöst, hat der Besteller die Lizenzzertifikate sowie sämtliche Kopien der überlassenen Versionen der Software auch, soweit sie Bestandteile von Adaptionen sind, zu zerstören und uns dies schriftlich zu bestätigen.

11.10 Die Softwarelizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der jeweils lizenzierten Version.

11.11 Sofern wir einen Antrag des Bestellers auf Erteilung einer Softwarelizenz ohne Datenträger schriftlich annehmen, erhält der Besteller hiermit das Recht, eine an ihn für eine andere lizenzierte Anlage bereits lizenzierte und ihm überlassene Version der Software zum Zwecke des Betriebs auf der in dem vorgenannten Antrag angegebenen lizenzierten Anlage zu kopieren, zu übermitteln und einzusetzen.

11.12 Quellcodes, die vom Urheber zur Lizenzierung freigegeben sind, können nur aufgrund eines gesondert abzuschließenden Quellcodesoftwarelizenzvertrages zur Verfügung gestellt werden.

11.13 Die „SOFTWAREWARTUNG und GARANTIEVERLÄNGERUNG“ beginnt mit der Auslieferung des Systems bzw. Wiederaufnahme des Wartungsvertrages und dauert jeweils ein Jahr. Kündigt der Kunde die „SOFTWAREWARTUNG- und GARANTIEVERLÄNGERUNG“ nicht sechs Wochen vor Ablauf, verlängert diese sich jeweils um weitere 12 Monate. Die Kündigung bedarf der Schriftform per Einschreiben mit Rückschein.

12. Mängel bei Softwareprodukten

12.1 Wir gewährleisten, dass lizenzierte Softwareprodukte die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Software (Softwareproduktbeschreibung) für die betreffenden Softwareprodukte enthalten sind. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der „Software Product Description“ stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet.

12.2 Sollten bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der „SoftwareProduct Description“ nicht erfüllt sein, erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, gegebenenfalls in Form der Lieferung einer neuen Version oder Rücknahme der Software gegen Erstattung bereits geleisteter Lizenzgebühren.

12.3 Kein Gewährleistungsanspruch besteht für nicht von uns gelieferte bzw. nicht in Einklang mit Abschnitt 11 erstellte Softwarekopien. Dasselbe gilt für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindesthardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäß der „Software Product Description“ aufweist.

12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel 1 Jahr, wenn keine längere Frist vereinbart ist. Die Frist beginnt ab erfolgter Installation, sofern diese von uns vorgenommen wurde, ansonsten ab Gefahrübergang.

12.5 Im Übrigen gelten die unter Ziffer 9 und 10 aufgeführten Bestimmungen.

13. Verjährung, Hemmung

13.1 Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso in Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

13.2 Alle übrigen Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, verjähren innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns.

13.3 Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Bestellers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet automatisch drei Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.

14. Patente, Ausfuhrbestimmungen

14.1 Sollte ein Dritter dem Besteller gegenüber oder der Besteller selbst die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist der Besteller verpflichtet, uns sofort zu verständigen. Es steht uns frei, gegebenenfalls mit Unterstützung des Bestellers, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden Prozess zu führen. Eine Haftung für Schäden aus Patentverletzungen übernehmen wir nicht.

14.2 Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller uns von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind uns angemessen zu bevorschussen.

14.3 Werden von uns gelieferte Erzeugnisse vom Besteller exportiert, so hat der Besteller bei der Ausfuhr die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, bei Wiederausfuhr von Waren US-amerikanischen Ursprungs auch die entsprechenden amerikanischen Vorschriften.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Der Besteller kann uns gegenüber bestehenden Ansprüchen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.

15.2 Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzes für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke, auch innerhalb des Unternehmens einschließlich unserer Tochtergesellschaften, verwenden.

15.3 Sollten einzelne Punkte dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahekommen.

15.4 Erfüllungsort ist Meschede. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Meschede und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.